STATUTEN

Der Verein bezweckt die Förderung des professionellen zeitgenössischen Tanzes in der Schweiz.
Er unterstützt alle Bestrebungen zur Schaffung von Trainings- und Auftrittsmöglichkeiten für einheimische
und auch internationale Tanzschaffende und versteht sich als Forum der Begegnung.

1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Tanz in Olten“ besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Olten.

2. Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung des professionellen zeitgenössischen Tanzes in der Schweiz. Er unterstützt alle Bestrebungen zur Schaffung von Trainings- und Auftrittsmöglichkeiten für einheimische und auch internationale Tanzschaffende und versteht sich als Forum der Begegnung.

3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes dienen:
- die Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Einnahmen aus den Veranstaltungen
- Beiträge der öffentlichen Hand und andere Zuwendungen

4. Mitgliedschaft
Jede natürliche oder juristische Person, welche die Bestrebungen gemäss Punkt 2 unterstützt, kann Mitglied des Vereins werden. Aufnahmegesuche sind an den/die PräsidentIn zu richten, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt nach Bezahlung des Mitgliederbeitrages.

5. Austritt, Ausschluss und Erlöschen der Mitgliedschaft
Der Vereinsaustritt ist jeweils auf Ende des Kalenderjahres möglich. Das Austrittschreiben muss mindestens 4 Wochen vorher an den/die PräsidentIn gerichtet werden. Ein Mitglied kann ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliederbeitrag nicht mehr bezahlt wird.

6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die RevisorenInnen

7. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 3 Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird durch den Beschluss der Generalversammlung des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen. Die Generalversammlung wählt den/die PräsidentIn, den Vorstand und die RevisorenInnen. Der Generalversammlung obliegt die Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes. Die Generalversammlung beschliesst über das Jahresbudget und setzt die Mitgliederbeiträge fest. Für Statutenänderungen ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder notwendig. An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

8. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, darunter dem/der PräsidentIn, dem/der VizepräsidentIn. Die Amtsdauer des Vorstandes beträt 1 Jahr mit Wiederwählbarkeit. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Der/die PräsidentIn beruft die Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg erfolgen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Der Vorstand kann einen Ausschuss und für spezielle Aufgaben Kommissionen bilden, in denen auch nicht dem Verein angehörende Personen vertreten sein können. Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der PräsidentIn und/oder des/der VizepräsidentIn und eines Mitgliedes des Vorstands. Der Vorstand legt an der Generalversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

9. Die RevisorenInnen
Die Revisionsstelle besteht aus 2 RevisorenInnen. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr mit Wiederwählbarkeit. Die RevisorenInnen kontrollieren die Buchführung. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht.

10. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

11. Auflösung des Vereins
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der entsprechenden Versammlung teilnehmen. Der Beschluss erfolgt mit einfachem Mehr. Nehmen weniger als die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Kulturkommission der Stadt Olten.

12. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 22.1.1996 angenommen worden; sie sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Die Präsidentin: Ursula Berger
Die Vizepräsidentin: Madeleine Schüpfer